Märchenstunde für Beamte:
Rotkäppchen
wie es der Herr Staatssekretär seinen Kindern erzählt
Im Kinderfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte
Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich
Rotkäppchen genannt zu werden pflegt.
Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein Schreiben zustellig gemacht, in
welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte und um Zustellung
einer Sendung von Nahrungs- und Genußmitteln zu Genesungszwecken bat. Vor ihrer
Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs des Verlassens der
Waldwege auf Kreisebene unterrichtet. Dieselbe machte sich jedoch infolge von gravierender
Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete sodann beim zusätzlichen Übertreten
des amtlichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolfe ohne festen
Wohnsitz.
Dieser verlangte in gesetzwidriger Amtsanmaßung Einsicht in das zu Transportzwecken von
Konsumgütern dienende Korbbehältnis, welches die R. mitführte, und traf in Tötungsabsicht die
Feststellung, daß die R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten
Großmutter eilend war. Da seitens des Wolfes eine Knappheit an Nahrungsmitteln vorlag, faßte
dieser den Entschluß, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorstellig zu
werden. Weil dieselbe wegen eines Augenleidens krankgeschrieben war, gelang dem in
Fressvorbereitung befindlichen die diesfallsige Täuschungsabsicht zur Durchführung zu
bringen, wobei es zu einem strafbaren Mundraub kam. Ferner täuschte das Tier bei der später
eintreffenden R. seine Identität mit der Großmutter vor, stellte dieser nach und in der Folge
durch Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz unter Beweis.
Der sich auf einem Dienstgang befindliche und für das örtliche Forstwesen zuständige
Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Maules
des polizeilich nicht gemeldeten Tieres fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle
ein Tötungsgesuch ein, das dortens zuschlägig beschieden und pro Schuß bezuschusst wurde. Nach
Beschaffung einer Pulverschießvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflußnahme
auf das Raubwesen einen Schuß ab. Dieser wurde in Fortführung der Raubtiervernichtungskartei
auf Kreisebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig.
Die gespreizte Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schußgeber die Vermutung, daß der
Leichnam Menschenmaterial beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter
Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Totvermarktung und stieß hierbei auf die noch
lebhafte R. nebst anliegender Großmutter. Durch die unverhoffte Wiedererlangung der Freiheit
bemächtigte sich der beiden Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl,
dem sie durch groben Unfug, öffentlichen Ärgernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer
Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtigmachung zur Folge hatte.
Der Vorfall wurde von den kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu Protokoll genommen und
starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht. Wenn die Beteiligten nicht durch
Hinscheid abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind dieselben derzeitig noch lebhaft
und vernehmungsfähig.
(Der Name des Autors ist mir leider unbekannt)